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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Werbe- und Ankündigungsanlagen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Auch das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht als störend angesehen werden könnte, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Hiezu muss aber die gesamte Lage der Umgebung berücksichtig werden, es liegt nicht im Belieben des Sachverständigen, eine Auswahl jener Elemente vorzunehmen, aus denen er das Ortsbild zusammensetzt.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060183.X01Im RIS seit
19.10.2004