RS Vwgh 1987/6/11 84/06/0183

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §18;
BauO Stmk 1968 §56;

Rechtssatz

Werbe- und Ankündigungsanlagen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Auch das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht als störend angesehen werden könnte, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Hiezu muss aber die gesamte Lage der Umgebung berücksichtig werden, es liegt nicht im Belieben des Sachverständigen, eine Auswahl jener Elemente vorzunehmen, aus denen er das Ortsbild zusammensetzt.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060183.X01

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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