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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Mag. B und 2. der Mag. K, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Oktober 2007, Zl. Wa-105253/2-2007-Lab/Pi, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (kurz: BH) als Wasserrechtbehörde in 1. Instanz vom 25. Juni 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 1. Februar 2006 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 AVG zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei aufgrund eines von der Wassergenossenschaft U. (kurz: WG) erlassenen Rückstandsausweises wegen ausständiger Genossenschaftsgebühren (Schwimmbadpauschale aus den Jahren 2003- 2006) eingebracht worden. Da die Erlassung von Rückstandsausweisen in die Zuständigkeit der jeweiligen Genossenschaft falle, ergebe sich für die Verwaltungsbehörde in 1. Instanz auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, wie dies vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2006 vorgebracht worden sei. Tatsächlich sei bei der BH weder ein Antrag auf Ausstellung eines Rückstandsausweises, noch ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung gestellt worden, weshalb auch keine sachliche· Zuständigkeit zur Aufhebung einer von einer Wassergenossenschaft erlassenen Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegen könne und eindeutig feststehe, dass im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises durch eine Wassergenossenschaft die Einwendungen bei dieser zu erheben seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Vollstreckbarkeitsbestätigung bilde einen Exekutionstitel, gegen den die Verpflichteten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Einwendungen erheben könnten. Allerdings seien diese im Sinne des § 35 EO bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei. Da die Vollsteckbarkeitsbestätigung von der WG ausgestellt worden sei, seien Einwendungen gegen diese gemäß § 3 Abs. 2 VVG an die WG einzubringen.
Auch bei Einwendungen gegen·Rückstandsausweise und bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die aus Anlass der Nichtentrichtung von Schwimmbadpauschalen entstünden, sei zuerst eine Schlichtung durch das zuständige Organ der Wassergenossenschaft zu versuchen. Die Veranlassung eines Streitschlichtungsverfahrens sei also eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Zuständigkeitsregelung gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 zur Geltung gelange.
Ausschließlich dann, wenn dieser Streitschlichtungsversuch ins Leere gehe, ab dem Zeitpunkt also, wenn eine Schlichtung erfolglos gewesen sei, greife § 22 Abs. 3 der Satzung der WG, wonach richtigerweise auch die Möglichkeit der Einschaltung der Wasserrechtsbehörde einem "Ausspruch des Schiedsgerichts" vorausgesetzt werde.
Die Tatsache, dass von einer Schlichtungsmöglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht Gebrauch gemacht worden sei, sei unbestritten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die belangte Behörde gab zu diesem Antrag keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei einem Zurückweisungsbescheid hängt die Vollzugstauglichkeit i.S.d. § 30 Abs. 2 VwGG davon ab, ob mit dem Bescheid Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt in Schwebe gehalten werden können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 265 angeführte hg. Judikatur). Derartige Wirkungen sind im Beschwerdefall nicht zu ersehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007070071.A00Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008