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32/06 VerkehrsteuernNorm
AgrVG §15;Rechtssatz
Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 (in der Stammfassung) setzt nach Ansicht des VwGH behördliche Maßnahmen voraus, durch die oder in deren Verlauf eine Übertragung von Grundstücken stattfindet, während nach den Bestimmungen des § 4 Abs 1 Z 5 lit a idF der GrEStG-Nov 1956 zum Unterschied davon schon der Tatsache, daß die Agrarbehörde bescheinigt, es sei ein solcher Kauf für die Flurverfassung vorteilhaft, für die Frage der Befreiung von der GrESt Bedeutung zukommen kann. Der VwGH hat dies insbesondere aus den Ausführungen des Finanzausschusses und Budgetausschusses zur GrEStG-Nov 1956 (61 Blg NR VIII GP) abgeleitet, aus denen sich die eindeutige Ansicht des Gesetzgebers ergibt, daß es einer besonderen gesetzlichen Bestimmung bedurfte, um auch diejenigen Arrondierungsverträge, die zwar von der Agrarbehörde als für die Flurverfassung vorteilhaft erklärt, jedoch nicht vor dieser Behörde abgeschlossen worden sind, der Abgabenbefreiung teilhaftig werden zu lassen. Dasselbe gilt für die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 lit a GrEStG 1955 idF der Novelle BGBl 1969/277. Auch danach ist (und zwar nunmehr generell) der Erwerb eines Grundstückes unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme von der Besteuerung ausgenommen, wenn (dh nach oben gesagtem: schon dann, wenn) dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wird. Aus dieser Bestimmung kann somit nicht abgeleitet werden, daß ein solcher Bescheid der zuständigen Agrarbehörde auch für den Bereich der Gerichtsgebühren hinreicht, um Gebührenfreiheit herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X08Im RIS seit
11.06.1987Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009