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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Juli 2006, Zl. Fr 832/4-2003, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. September 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 11. September 2000 die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. November 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2003/20/0011, abgelehnt.
Am 29. November 2004 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. April 2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2006 die zur hg. Zl. 2006/01/0284 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit - am selben Tag zugestelltem - Beschluss vom 22. Juni 2006, Zl. AW 2006/01/0170, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme. (Die Behandlung der genannten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 22. August 2006 abgelehnt.)
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Juli 2006 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 61, 63, 66 und 125 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. (Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 8. August 2006.)
Begründend führte die belangte Behörde (soweit hier relevant) aus, der Beschwerdeführer habe, nachdem der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. April 2006 "seit 4.5.2006" in Rechtskraft erwachsen sei, "absolut keinen asylrechtlichen Status". Dennoch sei er "hartnäckig im illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet" verblieben. Weiters berief sie sich auf seine Mittellosigkeit.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat übersehen, dass der vom Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines zweiten Asylantrages erhobenen, zur hg. Zl. 2006/01/0284 protokollierten Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, am 8. August 2006, war daher, wie aus § 62 FPG hervorgeht, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG gegen den Beschwerdeführer als Asylwerber unzulässig; lediglich ein Rückkehrverbot wäre grundsätzlich möglich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164).
Die Erlassung eines Rückkehrverbotes aus dem im vorliegenden Fall herangezogenen Grund der Mittellosigkeit (iSd § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG) kommt jedoch nicht in Betracht (§ 62 Abs. 2 FPG).
Der angefochtene - auf § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG gestützte - Bescheid erweist sich daher als verfehlt, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210275.X00Im RIS seit
09.04.2008Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011