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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A N in S, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in 3500 Krems, Heinemannstraße 6A, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 2. August 2007, GZ Vk 196/07-7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt nunmehr in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe; zuvor war er in der Justizanstalt Garsten untergebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Garsten vom 19. Juni 2007 als unbegründet abgewiesen.
Begründend heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, die belangte Behörde lege nachstehenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde:
Der Beschwerdeführer habe am 14. Juni 2007 in einem Ansuchen um Kopienanfertigung die Herstellung zweier Kopien (Ablichtungen) eines Antrages vom 13. März 2006 beantragt, welche der Anstaltsleiter dahin genehmigt habe, dass die erste Kopie zu einem Gebührensatz von EUR 0,17 und die weitere zu einem solchen von EUR 0,35 bewilligt werde. Der Beschwerdeführer habe diese Entscheidung am 19. Juni 2007 "zur Kenntnis" genommen.
Der Anstaltsleiter handhabe die Herstellung von Kopien gemäß § 17 AVG in Befolgung des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 22. März 2002, Zl. 54901/1-V.2/2002 (wonach pro abgelichteter Seite ein Kostenersatz von EUR 0,35 vom Haus einzuheben, hingegen für die Herstellung von Kopien im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG ein Kostenersatz von EUR 0,17 in Rechnung zu stellen sei) dergestalt, dass nur jeweils eine Kopie mit den verminderten Kosten verrechnet werde; falls der Insasse weitere Kopien dieser für ihn bereits einmal kopierten Aktenteile wünsche (oder sofort mehrere Kopien desselben Schriftstückes), würden diese entweder bei einer hohen Anzahl von zu kopierenden Schriftstücken außerhalb der Anstalt angefertigt oder, bei nur geringer Anzahl, wenn möglich, von der Geschäftsstelle hergestellt, allerdings zum Gebührensatz von EUR 0,35.
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde in weiterer Folge aus, die Verletzung eines aus § 17 Abs. 1 AVG abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Anfertigung von Kopien zu einem bestimmen Kostenersatz sei dieser Verwaltungsvorschrift nicht zu entnehmen, "sodass aus der Art der Handhabung bei grundsätzlicher Genehmigung der Akteneinsicht keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes aus dieser Bestimmung herzustellen" sei. Damit wäre "im Grundsatz nur ein einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG zugängliches Vorbringen erstattet" worden; da der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Bescheidausfertigung verlange, wäre der Antrag insoweit zurückzuweisen.
Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 StVG seien die Strafgefangenen unter anderem gerecht zu behandeln und es dürften ihnen nur Beschränkungen nach Maßgabe der Gesetzes auferlegt werden.
Durch die einem Grundsatzerlass der obersten Vollzugsbehörde (angeblich) widersprechende Praxis der Verrechnung von Kopierkosten und Verrechnung zu Lasten des Hausgeldes liege aber nach dem Beschwerdevorbringen ein einer Überprüfung im Administrativbeschwerdeverfahren zugängliches Tatsachensubstrat vor, weshalb die Beschwerde insoweit zulässig, aber nicht begründet sei. Der Beschwerdeführer könne nämlich auch in seiner Gegenäußerung nicht dartun, weshalb die Handhabung der Akteneinsicht zum niedrigeren Gebührensatz für die Erstkopie dem Erlass widerspreche, seien doch gemäß den verfassungsgesetzlich abgesicherten Vorgaben des Bundeshaushaltsgesetzes alle Organe bei der Haushaltsführung verpflichtet, die Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen. Angesichts dessen könne "durch die generelle Praxis der Akteneinsicht im Rahmen des § 17 AVG durch den Anstaltsleiter" keine auf § 22 StVG gegründete Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes abgeleitet werden, schon gar nicht aus § 17 AVG, stehe es doch dem Beschwerdeführer frei, "zwischen den ihm eingeräumten Möglichkeiten der Durchführung zu wählen".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet; Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich-gewährleisteten subjektiven Recht auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG in Befolgung des Erlasses des BM für Justiz vom 22.3.2002, GZ 54901/1-V.2/2002, sowie in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf gerechte Behandlung gem. § 22 Abs. 1 u. 2 StVG verletzt".
§ 17 Abs. 1 AVG lautet (idF BGBl. I Nr. 10/2004):
"§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden."
§ 22 Abs. 1 und 2 StVG, BGBl. Nr. 144/1969 (dieser Paragraph idF BGBl. I Nr. 55/1999), lautet:
"Behandlung der Strafgefangenen
§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit 'Sie'' und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit 'Herr'' oder 'Frau' und mit diesem Namen anzureden.
(2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
(3) ..."
Der bezogene Erlass des Bundesministers für Justiz vom 22. März 2002 ist an die Leiter der Justizanstalten, der Justizwachschule, des Fortbildungszentrums Strafvollzug und der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien gerichtet und lautet:
"Betrifft: Herstellung von Kopien für Insassen
Auf Grund der bereits erfolgten Euro-Umstellung teilt das Bundesministerium für Justiz folgendes mit:
1. Die Herstellung jeder einzelnen Kopie liegt im Ermessen des Anstaltsleiters, sofern nicht § 17 Abs. 1 AVG zum Tragen kommt (Recht der Partei auf Herstellung von Aktenkopien). Zur Schonung der hochtechnisierten Kopiergeräte sowie um jeden Missbrauch zu vermeiden, ist das Kopieren ausschließlich von geschulten Justizwachebediensteten durchzuführen.
2. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, ist darauf zu achten, dass von den Insassen nur Ablichtungen in unbedingt erforderlichem Ausmaß hergestellt werden.
3. Pro abgelichtete Seite ist ab sofort ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 0,35 einzuheben. Dafür ist das Hausgeld zu verwenden.
4. Für die Herstellung von Kopien im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG (Recht der Partei auf Herstellung von Aktenkopien) ist ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 0,17 in Rechnung zu stellen.
5. Für die Herstellung von Ablichtungen aus Gerichtsakten einschließlich der Entscheidung über eine möglicherweise diesbezüglich vorliegende Gebührenfreiheit sind ausschließlich die jeweiligen Gerichte zuständig.
Dieser Erlass ist in die Erlassevidenz, Teil II, Wirtschaftsverwaltung, unter der laufenden Nummer 119, aufzunehmen.
Der Erlass vom 3.7.1996, Zl., 54901/16-V.2/1996, ist auszuscheiden."
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde (anlässlich der Aktenvorlage) bekannt gegeben, dass nach Mitteilung der Justizanstalten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz dieser Erlass den Insassen nicht generell kundgemacht worden sei, sein Inhalt aber aus Anlass eines konkreten Ansuchens um Herstellung einer Aktenkopie bekannt gegeben werde.
Die (ebenfalls um Auskunft ersuchte) Bundesministerin für Justiz gab bekannt, dieser Erlass sei in die Erlassevidenz aufgenommen, aber nicht kundgemacht worden. Er sei mit 1. Jänner 2006 durch den nachfolgenden Grundsatzerlass über die Verwaltung der Gefangenengelder in den Justizanstalten vom 1. Dezember 2005, Zl. BMJ-E50105/0002-V 2/2005, ersetzt worden und mit Ende 2005 außer Kraft getreten. Der nachfolgende Grundsatzerlass sei auf der Intranetseite des Strafvollzuges veröffentlicht worden und stehe dort zum Herunterladen oder auch zum Ausdrucken zur Verfügung.
Die Herstellung von Kopien ist in Pkt. IX. 2 dieses Erlasses
geregelt; dieser Punkt lautet:
"IX.2. Herstellung von Kopien
Die Herstellung jeder einzelnen Kopie liegt im Ermessen des Anstaltsleiters, sofern nicht § 17 Abs. 1 AVG (Recht der Partei auf Herstellung von Aktenkopien) -- derzeitiger Kostenersatz Euro 0,17 - zum Tragen kommt. Zur Schonung der hochtechnisierten Kopiergeräte sowie um jeden Missbrauch zu vermeiden, ist das Kopieren ausschließlich von geschulten Justizwachebediensteten durchzuführen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, ist darauf zu achten, dass von den Insassen nur Ablichtungen in unbedingt erforderlichem Ausmaß hergestellt werden. Pro abgelichteter Seite ist ein Kostenersatz in der Höhe von Euro 0,35 einzuheben.
Für die Herstellung von Ablichtungen aus Gerichtsakten einschließlich der Entscheidung über eine möglicherweise diesbezüglich vorliegende Gebührenfreiheit sind ausschließlich die jeweiligen Gerichte zuständig. Die Höhe der verschiedenen Kostenersätze sind auf der Intranetseite des Strafvollzuges (...) veröffentlicht. Für die Kostendeckung ist das Hausgeld zu verwenden."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Ansuchen um Anfertigung von zwei Kopien eines bestimmten Antrages vom 13. März 2006 unterliege jedenfalls dem § 17 AVG. Gemäß dem bereits genannten Erlass vom 22. März 2002 wäre jedoch für die Herstellung von Kopien im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG ein Kostenersatz von lediglich EUR 0,17 in Rechnung zu stellen. Auch wenn mehrere Kopien eines Antrages, "hinsichtlich dessen gem. § 17 Abs. 1 AVG Kopien herzustellen" seien, begehrt würden, erscheine es keineswegs einsichtig, dass lediglich für die erste Kopie der Ersatz von EUR 0,17 und für die weiteren Kopien desselben unter § 17 Abs. 1 AVG zu subsumierenden Antrages EUR 0,35 in Rechnung gestellt würden. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe somit auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe. In der Vorgangsweise der Anstaltsleitung, dass nur jeweils eine Kopie zum verminderten Satz verrechnet werde, liege daher jedenfalls eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß dem genannten Erlass. Durch die einem Grundsatzerlass der obersten Vollzugsbehörde widersprechende Praxis der Verrechnung von Kopierkosten (nämlich zu Lasten des Hausgeldes) resultiere genau jene Verletzung des subjektivöffentlichen Rechtes auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG, weil durch diese Vorgangsweise der Anstaltsleitung die Herstellung von Kopien erschwert werde und dadurch dem Beschwerdeführer ein Schaden von EUR 22,62 entstanden sei (gemeint wohl, auch nach dem Vorbringen im zugrundeliegenden Verfahrenshilfeantrag, insgesamt im Zuge der Zeit). Dazu habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen darüber getroffen, dass es sich bei dem vom Ansuchen um Kopienanfertigung erfassten Antrag vom 13. März 2006 um einen Antrag gemäß § 17 Abs. 1 AVG gehandelt habe.
Eine gerechte Behandlung im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 StVG könne daher nur darin liegen, dass sämtliche Kopien, welche sich auf Anträge oder sonstige Schriftstücke bezögen, die § 17 Abs. 1 AVG unterlägen, nur zum verminderten Satz von EUR 0,17 in Rechnung zu stellen seien.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der bezogene Erlass des Bundesministers für Justiz vom 22. März 2002 mangels entsprechender Kundmachung als Rechtsverordnung keine Rechtsnorm darstellt und daher dem Beschwerdeführer keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte vermitteln kann (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2007, Zl. 2006/14/0107, zu Erlässen der Finanzverwaltung, vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, zu Rundschreiben, uva).
§ 17 Abs. 1 AVG räumt dem Beschwerdeführer als Partei das Recht ein, in die seine Sache betreffenden Akten oder Aktenteile Einsicht zu nehmen, sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Darüber, wie hoch diese Kosten zu sein haben oder sein dürfen, sagt das Gesetz nichts. Es lässt sich lediglich nach allgemeinen Grundsätzen eine negative Abgrenzung dahin treffen, dass im Hinblick auf das Gebot eines fairen Verfahrens die von der Partei für die Herstellung von Ablichtungen zu entrichtenden Kosten nicht in einer Weise unsachlich überhöht sein dürfen, dass damit das ihr nach § 17 Abs. 1 AVG eingeräumte Recht, Kopien anfertigen zu lassen, faktisch vereitelt wäre. Davon kann aber im Beschwerdefall bei beiden Gebührensätzen keine Rede sein. Jedenfalls ist aus § 17 Abs. 1 AVG auch kein Recht der Partei auf Verrechnung eines "besonders günstigen Tarifes" abzuleiten.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die (absolute) Höhe der verrechneten Sätze, es geht ihm vielmehr darum, nur den niedrigeren Satz bezahlen zu müssen. Für den Vollzugsbereich des Bundesministers für Justiz ist Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. 501/1984, in der hier (angesichts des Umstandes, dass es um Kosten geht, die vor dem 1. Juli 2007 entstanden, das war der Tag, an welchem die Novelle BGBl. I Nr. 24/2007 in Kraft trat) maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 252/2006 von Bedeutung, wonach für (dort näher bezeichnete) unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen eine Gebühr in Höhe von 40 Cent zu entrichten ist. Mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007 (in Kraft seit 1. Jänner 2008), wurde angeordnet, dass für die Herstellung von unbeglaubigten Kopien durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebühren in der in Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 des GGG vorgesehenen Höhe zu entrichten seien; sollte für die Herstellung der Kopien ein Bediensteter wegen beengter personeller Ressourcen gerade nicht zur Verfügung stehen, könne den zur Akteneinsicht Berechtigten oder ihren Vertretern ausnahmsweise gestattet werden, die Kopien auf einem am Dienstort vorhandenen Kopiergerät selbst herzustellen, wofür 0,35 Euro pro Seite zu bezahlen seien. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass beide hier verrechneten Gebührensätze unsachlich überhöht wären, zumal nicht außer Acht bleiben kann, dass bei der Herstellung von Kopien für Strafgefangene in der Justizanstalt auch auf die Personalkosten Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. September 2007, 4 Ob 149/07a, ÖJZ 2008, 73, zu den Kosten von 40 Cent je Seite gemäß der genannten Anm. 6 zu TP 15 GGG darauf verwiesen, dass die von Kopieranstalten bei Selbstbedienung verrechneten Kosten viel niedriger seien, der Satz von 40 Cent aber darauf beruhe, dass damit auch der Aufwand in der Geschäftsabteilung abgegolten werden müsse).
Die vom Beschwerdeführer beklagte Verrechnung von unterschiedlichen Sätzen für die erste Ablichtung eines Schriftstückes und für die weiteren Ablichtungen desselben Schriftstückes kann auch nicht als "ungerechte Behandlung" im Sinne des § 22 Abs. 1 StVG angesehen werden. Das Recht auf Akteneinsicht soll einer Partei des Verwaltungsverfahrens ermöglichen, sich zu informieren, um ihre Interessen im Verfahren wahren zu können; damit korrespondiert das Recht, Abschriften herzustellen oder Kopien anfertigen zu lassen, weil mit der Herstellung solcher Abschriften oder Ablichtungen der Partei die in den Akten dokumentierten Informationen nun bequem zur Verfügung stehen. Dazu genügt es aber, das fragliche Geschäftsstück einmal und nicht mehrfach zu kopieren, weil ja begrifflich die weiteren Kopien nicht mehr Informationen vermitteln können als die erste. Die Vorgangsweise des Anstaltsleiters, dann, wenn bereits im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG (ohnedies) eine Kopie des betreffenden Geschäftsstückes hergestellt wurde, für weitere Kopien desselben Geschäftsstückes den "Normalsatz" von EUR 0,35 pro Seite und nicht den "begünstigten Satz" von EUR 0,17 pro Seite zu verrechnen, ist daher sachlich begründet und kann nicht als "ungerecht" im Sinne des § 22 Abs. 1 StVG erkannt werden (eine Auswirkung des § 22 Abs. 2 StVG auf den gegebenen Sachverhalt ist nicht erkennbar).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Kostenersatz seitens der belangten Behörde nicht angesprochen wurde.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060293.X00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013