RS Vwgh 1987/6/11 86/16/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31 Abs1;

Rechtssatz

Ein Mehrbetrag gemäß § 31 Abs 1 GGG ist nur für Eingaben (Schriftsätze), die bei Gericht überreicht werden, zu entrichten. Hingegen entsteht bei Nichtentrichtung der Gebühr für Protokollaranträge kein Mehrbetrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160146.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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