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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §31 Abs1;Rechtssatz
Ein Mehrbetrag gemäß § 31 Abs 1 GGG ist nur für Eingaben (Schriftsätze), die bei Gericht überreicht werden, zu entrichten. Hingegen entsteht bei Nichtentrichtung der Gebühr für Protokollaranträge kein Mehrbetrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160146.X02Im RIS seit
24.10.2001