RS Vwgh 1987/6/11 87/16/0023

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §35 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z5;
UStG 1972 §35 Abs2;

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage für die nicht einem Wertzoll unterliegenden Waren ist, wie bei inländischen Umsätzen, das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Voraussetzung für eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung ist, daß dem Abgabepflichtigen eine Unterfakturierung eindeutig nachgewiesen werden muß. Daß die Rechnungspreise weit unter den von Sachverständigen bekanntgegebenen Schätzungswerten liegen, genügt nicht für den Nachweis des Vorliegens von fiktiven Erwerbspreisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160023.X02

Im RIS seit

11.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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