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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1324;Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit iSd § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG 1955 ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der - auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren - Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie ist dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160024.X03Im RIS seit
11.06.1987