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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AgrVG §15;Rechtssatz
Das Feilbietungsverfahren als solches ist nicht den "Vermögensübertragungen" bzw "Rechtserwerbungen" im Sinne des letzten Satzes des § 15 AgrVG gleichzuhalten. Anders als etwa im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt bei der freiwilligen Feilbietung nach den Vorschriften der §§ 267 ff AußerstreitG der Eigentumserwerb des Entstehens nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung; der Zuschlag stellt nur den Titel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160041.X05Im RIS seit
11.06.1987Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009