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GerichtsgebührenNorm
BauRG 1912 §3 Abs2Beachte
Rechtssatz
Bei dem im § 11 Abs 1 WFG 1968 und im § 35 Abs 3 WFG 1968 genannten Darlehen kann es sich lediglich um ein solches zur Deckung der eigentlichen Baukosten handeln; ein Pfandrecht zur Besicherung einer Bauzinsforderung nach § 3 Abs 2 BauRG fällt nicht unter diese Bestimmungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160043.X02Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021