RS Vwgh 1987/6/11 86/07/0255

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
WRG 1959 §78 Abs2;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die zwischen einer Wassergenossenschaft und ihren Mitgliedern über die Höhe einer Anschlussgebühr bzw über die Einwendungen gegen den diesbezüglichen Rückstandsausweis und seiner Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft (§ 7 Abs 3 WRG) beigelegt werden, kommt der Wasserrechtsbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber zu (Hinweis B 16.2.1982, 82/07/0003, VwSlg 10659 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070255.X01

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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