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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4;Rechtssatz
Soweit die zwischen einer Wassergenossenschaft und ihren Mitgliedern über die Höhe einer Anschlussgebühr bzw über die Einwendungen gegen den diesbezüglichen Rückstandsausweis und seiner Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft (§ 7 Abs 3 WRG) beigelegt werden, kommt der Wasserrechtsbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber zu (Hinweis B 16.2.1982, 82/07/0003, VwSlg 10659 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070255.X01Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013