RS Vwgh 1987/6/11 87/16/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
35/02 Zollgesetz

Norm

ABGB §1324;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;

Rechtssatz

Eine grobe Fahrlässigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160024.X04

Im RIS seit

11.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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