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L82000 BauordnungNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der übergangene Nachbar besitzt kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung, es ist ihm aber die Möglichkeit eingeräumt, nach Zustellung des Bewilligungsbescheides im Berufungsverfahren zum Vorhaben des Bauwerbers Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060134.X03Im RIS seit
11.07.2001