RS Vwgh 1987/6/11 85/06/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Der übergangene Nachbar besitzt kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung, es ist ihm aber die Möglichkeit eingeräumt, nach Zustellung des Bewilligungsbescheides im Berufungsverfahren zum Vorhaben des Bauwerbers Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060134.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten