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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Zu den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört auch folgender: Dem ohne urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung einschreitenden Bevollmächtigten muß eine befristete Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels gegeben werden. Dieser Grundsatz ergibt sich ua aus den Bestimmungen des § 10 Abs 2 zweiter Satz AVG, des § 83 Abs 2 zweiter Satz BAO und des § 34 Abs 2 VwGG iVm § 23 Abs 1 VwGG und § 23 Abs 5 VwGG.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160063.X02Im RIS seit
11.06.1987Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017