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GewerberechtNorm
GewO 1973 §13Rechtssatz
Inhaltliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 87 Abs 2 GewO 1973 ist ausschließlich das Vorliegen der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung. Die Prüfung eines "Verhaltens" des Gewerbeinhabers ist in Ansehung der im Rahmen des § 87 Abs 2 GewO 1973 in Betracht kommenden Entziehungstatbestände - im § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 als "Umstände" bezeichnet nicht vorgesehen und es wird dementsprechend auch als Voraussetzung für eine damit im Zusammenhang stehende Nachsichtserteilung schlechthin auf das vorwiegende Gläubigerinteresse an der Gewerbeausübung abgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040186.X02Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020