RS Vwgh 1987/6/15 86/04/0186

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13
GewO 1973 §87 Abs1 Z1
GewO 1973 §87 Abs2
GewO 1973 §87 Abs3

Rechtssatz

Inhaltliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 87 Abs 2 GewO 1973 ist ausschließlich das Vorliegen der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung. Die Prüfung eines "Verhaltens" des Gewerbeinhabers ist in Ansehung der im Rahmen des § 87 Abs 2 GewO 1973 in Betracht kommenden Entziehungstatbestände - im § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 als "Umstände" bezeichnet nicht vorgesehen und es wird dementsprechend auch als Voraussetzung für eine damit im Zusammenhang stehende Nachsichtserteilung schlechthin auf das vorwiegende Gläubigerinteresse an der Gewerbeausübung abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040186.X02

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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