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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG (Hinweis auf E 21.9.1982, 82/05/0084 und E 20.3.1984, 83/07/0340). Hat die Berufungsbehörde (belangte Behörde) die ihr solcherart gesetzten Grenzen überschritten, so leidet ihr Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Grunde des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100168.X01Im RIS seit
30.08.2006