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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erklärung zum Naturdenkmal hat Beschränkungen und Verpflichtungen des Grundeigentümers oder des sonst über das betroffene Objekt Verfügungsberechtigten zur Folge, was deren Parteistellung in einem solchen Verfahren nach sich zieht.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100005.X01Im RIS seit
21.04.2006Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010