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GewerberechtNorm
GewO 1973 §13 Abs1Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):85/04/0062 E 25.11.1986 RS 4;(RIS: abgv)Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmt Zeit im Sinne des § 87 Abs 3 GewO 1973 ist die sich auf Grund der Umstände des Falles ergebende Erwartung, dass diese Maßnahme ausreicht, um "ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern."
Eine derartige Erwartung kann sich nur im Vergleich mit einem vorhergehenden anders gearteten Verhalten des Gewerbeinhabers ergeben, wie dies in Ansehung der Entziehungstatbestände des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 aus dem Grunde des § 13 Abs 1 oder § 13 Abs 2 GewO 1973 sowie des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1973 zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040186.X03Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020