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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte den Beschuldigten-Ladungsbescheid nachweislich erhalten, und wurde in diesem die zur Last gelegte Tat konkret angeführt, der Beschuldigte aufgefordert, an einem bestimmten Tag zur Vernehmung zu erscheinen und ihm für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine weitere Anhörung angedroht, so wurde ihm in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben und es darf die Behörde daher ohne weitere Anhörung des Beschuldigten entscheiden.
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100198.X01Im RIS seit
25.08.2006