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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat aus Anlass der Berufung die Sache ebenso wie die Behörde erster bzw unterer Instanz nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen und sodann ihre Berufungsentscheidung zu fällen, ohne auf jene Gesichtspunkte beschränkt zu sein, die in der Berufung vorgebracht werden. Demgemäss kann sie den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei nur einerseits durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, sofern die unangefochten gebliebenen Teile nicht untrennbar rechtlich verbunden waren (Hinweis E 31.5.1951 2333/50), sowie durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79 VwSlg 10317 A/1980) und andererseits im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius gezogen (Hinweis E 9.6.1949 1515/48 VwSlg 890 A/1949).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X02Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019