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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §52 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52 Abs 4 GewO 1973 enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung. Die Unterlassung der Zitierung des § 52 Abs 4 GewO 1973 im Spruch eines Bescheides bildet daher keinen die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 44a lit b VStG.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X01Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019