RS Vwgh 1987/6/15 86/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 52 Abs 4 GewO 1973 enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung. Die Unterlassung der Zitierung des § 52 Abs 4 GewO 1973 im Spruch eines Bescheides bildet daher keinen die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 44a lit b VStG.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X01

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten