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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
B-VG Art10;Rechtssatz
Ein und dieselbe Sache kann auf Grund der in der Bundesverfassung verankerten Kompetenztatbestände durchaus in rechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand von mehr als einem behördlichen Bewilligungsverfahren gemacht werden. Der Umstand, dass in bestimmten Bewilligungsverfahren kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kompetenzfremde Zwecke zu berücksichtigen sind, wie etwa im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 105 lit f WRG Interessen des Naturschutzes, hindert nicht, dass daneben auch noch eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein kann. Das einfachgesetzlich konstituierte Erfordernis verschiedener Bewilligungen (Bewilligungskonkurrenzen) findet in der bundesverfassungsrechtlichen grundgelegten Kompetenzordnung seine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100203.X01Im RIS seit
31.08.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009