RS Vwgh 1987/6/15 86/04/0010

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren auch dann, wenn in einer wegen Schuld erhobenen Berufung Ausführungen zur Höhe der verhängten Strafe fehlen, die Strafbemessung zu überprüfen und allenfalls die Strafe neu festzusetzen. Teilt sie die diesbezüglich angestellten Erwägungen der Erstbehörde, ist sie nicht zu einer neuerlichen Darlegung der für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen verhalten. Fehlen in einem solchen Fall Ausführungen zur Strafbemessung in der Begründung des Berufungsbescheides, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass sich die Berufungsbehörde den diesbezüglichen Erwägungen der Erstbehörde anschließt.

Schlagworte

BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtInhalt der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X03

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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