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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat im Verwaltungsstrafverfahren auch dann, wenn in einer wegen Schuld erhobenen Berufung Ausführungen zur Höhe der verhängten Strafe fehlen, die Strafbemessung zu überprüfen und allenfalls die Strafe neu festzusetzen. Teilt sie die diesbezüglich angestellten Erwägungen der Erstbehörde, ist sie nicht zu einer neuerlichen Darlegung der für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen verhalten. Fehlen in einem solchen Fall Ausführungen zur Strafbemessung in der Begründung des Berufungsbescheides, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass sich die Berufungsbehörde den diesbezüglichen Erwägungen der Erstbehörde anschließt.
Schlagworte
BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtInhalt der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X03Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019