RS Vwgh 1987/6/15 86/10/0203

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;

Rechtssatz

Einer Behörde stehen Amtssachverständige immer dann "zur Verfügung", wenn sie deren Tätigkeit in Anspruch nehmen kann, was jedenfalls für einen Amtsachverständigen zu bejahen ist, der bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde tätig ist (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts/3, S 121 und das dort zitierte hg E 5.7.1977, 0973/76, VwSlg 9370 A/1977; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 200).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100203.X04

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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