RS Vwgh 1987/6/15 86/04/0186

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2
GewO 1973 §87 Abs3
VwGG §13 Abs1 Z1

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):85/04/0062 E 25.11.1986 RS 4;(RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Ansehung der im § 87 Abs 2 GewO 1973 angeführten Entziehungstatbestände ist - abgestellt auf das vorwiegende Gläubigerinteresse an der Gewerbeausübung - in dieser Bestimmung abschließend geregelt. Es besteht daher in diesen Fällen bei Nichtvorliegen eines derartigen Gläubigerinteresses keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung der Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO 1973 über die Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040186.X04

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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