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GewerberechtNorm
GewO 1973 §87 Abs2Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):85/04/0062 E 25.11.1986 RS 4;(RIS: abgv)Rechtssatz
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung in Ansehung der im § 87 Abs 2 GewO 1973 angeführten Entziehungstatbestände ist - abgestellt auf das vorwiegende Gläubigerinteresse an der Gewerbeausübung - in dieser Bestimmung abschließend geregelt. Es besteht daher in diesen Fällen bei Nichtvorliegen eines derartigen Gläubigerinteresses keine gesetzliche Handhabe für die Heranziehung der Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO 1973 über die Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040186.X04Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020