RS Vwgh 1987/6/15 86/04/0010

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67;
B-VG Art130 Abs1 Z4;
VStG §51 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid auch über die Höhe der verhängten Strafe neu zu entscheiden, so unterliegt zufolge Art 130 und 131 B-VG auch dieser Ausspruch der Überprüfung durch den VwGH. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zur Höhe der verhängten Strafe Stellung genommen wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X04

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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