TE Vwgh Beschluss 2008/2/28 2008/01/0122

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des A A alias U in B, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Oktober 2007, Zl. 217.943/1/5Z-IV/11/02, betreffend Asylgewährung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 10. Jänner 2008, Zl. 2007/01/1306, wurde das Verfahren über die oben angeführte Beschwerde eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2007 nicht fristgerecht nachgekommen wurde, da nicht eine Kopie des angefochtenen Bescheides vom 22. Oktober 2007, sondern eine Kopie eines Bescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 angeschlossen wurde.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Sekretärin des Rechtsvertreters des Antragstellers Dr. H sei bei der Vorlage der gegenständlichen Verbesserung in Form einer Kurzmitteilung zur Unterschrift an Dr. H insofern ein Versehen passiert, als sie den angefochtenen Bescheid und jenen vom 29. Oktober 2007 beigelegt habe, um Dr. H zu fragen, welcher Bescheid nun beigelegt werden müsse. Dr. H habe unterschrieben und sie angewiesen, den (angefochtenen) Bescheid vom 22. Oktober 2007 beizulegen. Beim Einkuvertieren der Post sei sodann der Sekretärin die Verwechslung der Bescheide passiert. Dr. H habe seine Kontrollpflicht erfüllt, da die Verbesserung mit Kurzmitteilung und nicht mit einem Schriftsatz erfolgt sei. Auf Grund der bereits langjährigen Tätigkeit der Sekretärin und des überaus hohen Grades an Zuverlässigkeit sowie seiner Anweisung, welcher Bescheid beigelegt werden müsse, habe für Dr. H kein Anlass bestanden, nach Unterfertigung noch einmal zu kontrollieren. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass der richtige Bescheid beigelegt worden sei. Beide Bescheide würden auf der ersten Seite ein fast einheitliches Bild aufweisen, sodass auch einer äußerst zuverlässigen Sekretärin eine derartige Verwechslung leicht unterlaufen könne.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Ein Versehen einer Kanzleikraft ist dem Rechtsanwalt nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Kanzleikraft unterlassen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 2007, Zlen. 2007/19/0206, 0207, mwN). Ein Fehler, der einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, jedoch erst nach Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle des selben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe unterläuft, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/06/0166, mwN).

Ausgehend vom Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass durch die Verwendung eines Schriftsatzes in Form einer Kurzmitteilung, welcher nur anführt, dass die "I. Beschwerde gemäß Art. 131 BVG II. Antrag auf Aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG nach Verbesserung wieder vorgelegt" wird, jedoch die im Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshof angeführte Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt, eine gefahrengeneigte Situation geschaffen wurde, bei der es - wie das Vorbringen auch zeigt - für die Sekretärin von Anfang an schwer nachvollziehbar war, welche Schriftstücke übersandt werden sollen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. September 2007, Zl. 2007/15/0182). Daran ändert auch nichts, dass Dr. H der Sekretärin bei Unterfertigung des Schriftsatzes mündlich die Anweisung gegeben habe, den angefochtenen Bescheid anzuschließen. Laut Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages sei der Sekretärin bereits bei der Vorlage zur Unterschrift an Dr. H ein Versehen passiert, als sie den angefochtenen Bescheid und jenen vom 29. Oktober 2007 beigelegt habe, um Dr. H zu fragen, welcher Bescheid nun beigelegt werden müsse. Zusätzlich wird im Antrag vorgebracht, beide Bescheide würden auf der ersten Seite ein fast einheitliches Bild aufweisen, sodass auch einer äußerst zuverlässigen Sekretärin eine derartige Verwechslung leicht unterlaufen könne. Von dieser Fallkonstellation ausgehend hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, bei Unterfertigung des Schriftsatzes sicherzustellen, dass die richtige Beilage abgefertigt wird, was ohne weiteres durch die Anführung des richtigen (angefochtenen) Bescheides auf der Kurzmitteilung (vgl. zur Anführung von abzufertigenden Schriftstücken den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0203) oder durch das Entfernen des nicht anzuschließenden Bescheides von der Kurzmitteilung zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Parteienvertreter ein Versehen unterlaufen ist, das nicht (mehr) minderen Grades ist (vgl. dazu wiederum den hg. Beschluss vom 30. Mai 2007, mwN).

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher gemäß § 46 Abs.1 VwGG nicht stattgegeben werden.

Wien, am 28. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008010122.X00

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten