RS Vwgh 1987/6/15 86/04/0010

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67;
VStG §51 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschuldigte in seiner das erstbehördliche Straferkenntnis zur Gänze bekämpfenden Berufung zur Höhe der über ihn verhängten Strafe nicht ausdrücklich Stellung nahm, steht der Annahme nicht entgegen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der Höhe der über ihn verhängten Strafe in einem subjektiven Recht verletzt sein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040010.X05

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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