RS Vwgh 1987/6/15 87/10/0005

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Partiestellung gem § 8 AVG ist, dass das Recht, von welchem die Parteistellung abgeleitet wird, bereits zusteht. Allfällige zukünftige - noch gar nicht feststehende - Rechte vermögen eine Parteistellung nicht zu bewirken.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100005.X02

Im RIS seit

21.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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