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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Partiestellung gem § 8 AVG ist, dass das Recht, von welchem die Parteistellung abgeleitet wird, bereits zusteht. Allfällige zukünftige - noch gar nicht feststehende - Rechte vermögen eine Parteistellung nicht zu bewirken.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100005.X02Im RIS seit
21.04.2006Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010