RS Vwgh 1987/6/16 87/11/0113

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 litc;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Vorfrage lösenden Berufungsbescheides, können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gem § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 von Bedeutung sein (Hinweis auf E 23.10.1985, 85/11/0083, und 27.3.1987, 86/11/0176).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110113.X01

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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