RS Vwgh 1987/6/16 87/05/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0598/49 B 21. April 1949 786 A/1949 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050114.X03

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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