RS Vwgh 1987/6/16 87/11/0035

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §9
KFG 1967 §64 Abs2

Rechtssatz

Ein Minderjähriger ist in Ansehung der jeweiligen Lenkerberechtigung ab Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters selbständig handlungsfähig. Daher ist zur Erteilung einer Lenkerberechtigung (§ 64 Abs 2 KFG) weder ein Antrag noch die Zustimmung (oder nachträgliche Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters des noch minderjährigen Bewerbers erforderlich. Daraus folgt zum einen, dass ein Bescheid, mit dem über den Antrag eines Minderjährigen auf Erteilung einer Lenkerberechtigung abgesprochen wird, nur diesem (und nicht auch seinem gesetzlichen Vertreter) zuzustellen, wenn aber nur ein Führerschein ausgestellt wird, dieser ihm auszuhändigen ist. Dabei ist ohne Belang, ob dem Antrag allenfalls nur eingeschränkt Folge gegeben (etwa im Falle von Auflagen oder einer Befristung), oder ob er abgelehnt wird. Zum anderen vermag der Minderjährige die behördliche Entscheidung selbständig zu bekämpfen, aber auch rechtswirksam auf Rechtsmittel dagegen zu verzichten.

Schlagworte

Minderjährige Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110035.X03

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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