TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/28 2005/18/0072

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des AH in L, geboren am 1. November 1973, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Dezember 2004, Zl. St 267/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1, § 37, § 39 i. V.m. § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Am 10. Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt und habe sich bei der Antragstellung auf die am 6. Dezember 2002 mit Daniela S., geboren am 19. Mai 1984, geschlossene Ehe berufen. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für den genannten Aufenthaltszweck, gültig bis 30. Dezember 2003, erteilt worden. Am 4. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt und sich dabei neuerlich auf die Ehe mit Daniela S. berufen. Daraufhin sei ihm eine bis 9. Dezember 2004 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Die Ehe des Beschwerdeführers sei noch aufrecht. Durchgeführte Erhebungen hätten jedoch ergeben, dass es sich um eine Scheinehe handle und der Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse sowie den Zweck seines Aufenthalts gemacht habe, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Bei den Einvernahmen vom 8. Jänner 2003, 3. Dezember 2003 bzw. 7. Juli 2004 habe Daniela S. ausgeführt, dass sie seinerzeit von einem ehemaligen Schulkollegen gefragt worden wäre, ob sie für Geld eine Scheinehe eingehen würde. Letztendlich wäre ihr zugesagt worden, dass sie EUR 2.500,--

für den Abschluss der gegenständlichen Scheinehe bekommen würde. Ihrer eigenen Aussage zufolge habe sie einer Scheinehe zugestimmt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos gewesen wäre und Schulden gehabt hätte. Weiters sei ihren Aussagen zu entnehmen, dass die gegenständliche Ehe nie vollzogen worden sei und sie auch nie mit dem Beschwerdeführer zusammen gewohnt habe.

Der Beschwerdeführer selbst habe am 9. Februar 2003 vor dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich Folgendes ausgeführt:

"Während Jürgen R. und meine zukünftige Frau das Auto verließen, besprach ich mit Erich im Auto über den weiteren Vorgang und über den Preis den ich für diese Ehe bezahlen muss. Erich verlangte von mir für seine Vermittlungstätigkeit 8.500,-- Euro und ich war mit diesem Betrag mehr oder weniger einverstanden.

(...)

Am 06.12.2002 heiratete ich dann Daniela. Bei Daniela war Astrid Sch. Trauzeuge und bei mir ein Bekannter namens Sadiku N. Von der Hochzeit wurden keine Fotos gemacht. Wir hatten zwar Eheringe jedoch hat sich jeder selber einen Ring gekauft und diesen dann am Standesamt als Ehering ausgegeben.

Zu dieser Zeit waren Daniela und ich bei Jürgen gemeldet. Es war eine Scheinadresse. Im Februar 2003 meldeten wir uns dann in der K-Straße 3 gemeinsam an.

Am Tag der Hochzeit habe ich Erich dann das vereinbarte Geld in der Höhe von 8.500,-- Euro gegeben. Die Übergabe fand auf der Herrentoilette am Standesamt Linz statt. Ich übergab ihm das Geld in losen Euroscheinen. Das Geld hat mir meine Mutter geliehen.

(...)."

Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge wäre die Ehe nicht vollzogen worden und er hätte auch nicht mit Daniela S. zusammengewohnt. Es würde sich um eine Scheinehe handeln, die den Zweck gehabt hätte, eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu erlangen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, der von ihm geleistete Vermögensvorteil fände "seinen rechtlichen Niederschlag im österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch in Form einer Morgengabe und Widerlage", so seien diese Ausführungen mit seinen eigenen Angaben vom 9. Februar 2003 nicht vereinbar. Insoweit der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt habe, es hätte "zwischendurch sehr wohl ein Eheleben" bestanden, die Aussage der Daniela S. vom 7. Juli 2004 wäre offensichtlich "mehr auf Ärger zurückzuführen" und auch nach dem 7. Juli 2004 wären er und Daniela S. zumindest kurzfristig ein Paar gewesen, sei ihm zu entgegnen, dass Daniela S. am 7. Juli 2004 bei der Bundespolizeidirektion Linz ihre bereits zuvor beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich getätigten Aussagen bestätigt habe und sie zuvor auf die Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht worden sei.

Schon aus dem Blickwinkel, dass es sich bei einer Ehe um eine elementare gesellschaftliche Institution handle, die man nicht zu einer Ware, deren Wert sich nach Marktmechanismen richte, herabsinken lassen dürfe, erweise sich ein Aufenthaltsverbot als gerechtfertigt. Das Eingehen von Scheinehen habe sich zu einer beliebten Spielart entwickelt, um Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten bzw. sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Ein rigoroses Vorgehen in dieser Hinsicht scheine insofern angebracht, als nicht hingenommen werden könne, dass einerseits Behörden durch dubiose Geschäfte getäuscht würden, und andererseits die bereits erwähnte elementare gesellschaftliche Institution der Ehe verwerflichen oder kriminellen Interessen geopfert werde. Angesichts der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit 27. August 2002) sowie des Umstandes, dass er weder straf- noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei ihm ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Diese Integration werde jedoch in ihrer sozialen Komponente durch sein Gesamtverhalten, nämlich Eingehen einer Ehe zum Zweck der Erlangung der fremdenrechtlich bedeutsamen Aufenthaltsberechtigung, in erheblichem Maß gemindert. Der Beschwerdeführer habe mit aller Deutlichkeit seine Neigung gezeigt, sich über die für ihn maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften hinwegzusetzen. Bei der Eingehung einer Ehe nur zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen handle es sich um einen Rechtsmissbrauch, der als gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens zu werten sei. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass auf Grund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - auch gegen einen EWR-Angehörigen - dringend nötig sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei § 48 Abs. 1 FrG maßgeblich. Auf den Katalog des § 36 Abs. 2 FrG könne als "Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung enthalte eine demonstrative Aufzählung solcher bestimmter Tatsachen, die die Annahme des Vorliegens eines Grundes für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots i.S.d. § 36 Abs. 1 FrG rechtfertigen würde. Eine solche ausdrücklich im Gesetz erwähnte Tatsache liege nach § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG dann vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben i. S.d. Art. 8 EMRK nie geführt und für die Ehe einen Vermögensvorteil geleistet habe. Auf Grund der angeführten Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das "Gesamtfehlverhalten doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste". Da unter Abwägung aller angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig i. S.d. § 37 Abs. 2 FrG.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen, insbesondere die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen, halte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern i.S.d. § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes. Zu den im § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählt u.a. der Ehegatte (Z. 1), ohne dass das Gesetz hier auf ein gemeinsames Familienleben abstellt. Da sich gemäß § 27 Ehegesetz niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers nicht darauf an, ob Gründe für die Nichtigerklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen. Auf den derzeit mit einer Österreicherin verheirateten Beschwerdeführer findet daher § 48 Abs. 1 FrG Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0269).

Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG ist bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2003/18/0003, m.w.N.).

2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.2. Die Beschwerde bringt vor, für die Eheschließung sei kein Vermögensvorteil geleistet worden. Es sei lediglich für die Unterhandlung eines Ehevertrages etwas bedungen worden, aber das betreffe ausschließlich das "Vertragsverhältnis zwischen Berufungswerber und Jürgen R.". Es sei dem österreichischen Recht nicht wesensfremd, wenn im Zuge der Eheschließung Geldbeträge geleistet würden, z.B. Morgengabe, Widerlage, Mitgift, Heiratsgut usw. Es möge zwar zutreffen, dass Zweckehen zu einem "aufenthaltsrechtlichen Problem" würden, festzuhalten sei aber, dass das AGBG dies ausdrücklich zulasse. Eine solche Handlung könne nicht als Begründung für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit herangezogen werden. Möge das Eingehen einer Zweckehe auch nicht dem hohen Ideal einer Liebesehe entsprechen, sei dies dennoch kein verbotener Vorgang. Zumindest eine Zeit lang habe ein Eheleben stattgefunden. Das völlige Unterlassen von Erhebungen zur Klärung der Frage, "ob sich nach dem 7. Juli 2004 noch etwas ereignet" habe, was als Eheleben bezeichnet werden könne, stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Es sei weder ein Scheidungsverfahren noch ein Ehenichtigkeitsverfahren anhängig.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, m.w.N.) jedoch schon in Anbetracht der eindeutigen und miteinander übereinstimmenden Aussagen der Daniela S. und des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keinen Bedenken, zumal der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen drüber erstattet hat, wann und in welcher Form ein gemeinsames Familienleben stattgefunden haben soll. Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - lediglich Jürgen R. einen Vermögensvorteil erhalten hat, spielt für die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe keine Rolle, weil es nach § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG nicht darauf ankommt, ob der Vermögensvorteil als Entgelt für die Eheschließung der Braut oder einer dritten Person - etwa dem "Vermittler" - geleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0251). Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 9 FrG hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0044).

2.4. Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0076, mwH), ist vorliegend die in § 48 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

4. Gegen das - vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte - Ergebnis der Interessenabwägung nach § 37 FrG bestehen keine Bedenken. Den aus der Dauer des Aufenthalts in Österreich seit 2002 ableitbaren, nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses durch das Eingehen einer Scheinehe gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig angesehen werden.

5. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180072.X00

Im RIS seit

21.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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