Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:87/07/0200 E 22. März 1988;Rechtssatz
Der Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Verlangens nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung (Devolutionsantrag) bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ist der für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit an die Oberbehörde allein maßgebende. Dem Zeitpunkt, zu dem der Devolutionsantrag von der Oberbehörde der untätig gebliebenen Unterbehörde zur Kenntnis und Stellungnahme zugemittelt wird, kommt für die Frage des Zuständigkeitsüberganges iSd § 73 Abs 2 AVG keinerlei Bedeutung zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070038.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017