RS Vwgh 1987/6/16 85/07/0311

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §141;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §78 Abs3 litb;
WRG 1959 §84;

Rechtssatz

Sahen die Satzungen einer Wassergenossenschaft, deren Zweck die Trinkwasserversorgung ist, einen Maßstab über die Aufteilung der Herstellungs-, Betriebs- und Haltungskosten nicht vor und liegt hinsichtlich der Einhebung derartiger Kosten nach einem an der Quadratmeteranzahl zugebauter Wohnfläche orientierten Schlüssel lediglich ein den Anforderungen des § 77 Abs 5 WRG nicht entsprechender (keine Zweidrittelmehrheit, keine Genehmigung durch die Wasserrechtbehörde) Genossenschaftsbeschluss vor, so ist als Maßstab für die Aufteilung der Kosten der Wasserverbrauch heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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