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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §141;Rechtssatz
Sahen die Satzungen einer Wassergenossenschaft, deren Zweck die Trinkwasserversorgung ist, einen Maßstab über die Aufteilung der Herstellungs-, Betriebs- und Haltungskosten nicht vor und liegt hinsichtlich der Einhebung derartiger Kosten nach einem an der Quadratmeteranzahl zugebauter Wohnfläche orientierten Schlüssel lediglich ein den Anforderungen des § 77 Abs 5 WRG nicht entsprechender (keine Zweidrittelmehrheit, keine Genehmigung durch die Wasserrechtbehörde) Genossenschaftsbeschluss vor, so ist als Maßstab für die Aufteilung der Kosten der Wasserverbrauch heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009