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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Wird ein Mängelbehebungsauftrag, wonach innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Anzahl von "weiteren Ausfertigungen" die Beschwerde für die mitbeteiligten Parteien beizubringen sind, erteilt, und in der Folge die "weiteren Ausfertigungen" dem Gerichtshof übermittelt, ohne dass die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes auf den für die Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmten Beschwerdeausfertigungen angebracht ist, liegt dem VwGH nicht die erforderliche Anzahl gleichlautender Ausfertigungen iSd § 24 Abs 1 zweiter Satz iVm § 24 Abs 2 erster Satz vor. Da in einem solchen Fall der erteilte Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt ist, ist das Verfahren entsprechend der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion gem § 34 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070083.X02Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010