RS Vwgh 1987/6/16 87/05/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens (hier unter dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung) ist nicht der Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens, sondern die Rechtslage zur Zeit der Entscheidung durch die Berufungsbehörde maßgebend.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050109.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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