Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Nachbar, dem gegenüber auf Grund der Abweisung seiner VwGH-Beschwerde "res iudicata" eintrat, ist im weiteren Verfahren nicht mehr als Partei zu beteiligen. Daran ändert auch nichts, wenn er trotzdem zu einer - auf Grund der durch den Erfolg der Vorstellungen anderer Anrainer erforderlich gewordenen - ergänzenden Erörterung geladen wurde.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Einwendung der entschiedenen SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050115.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009