RS Vwgh 1987/6/16 87/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar, dem gegenüber auf Grund der Abweisung seiner VwGH-Beschwerde "res iudicata" eintrat, ist im weiteren Verfahren nicht mehr als Partei zu beteiligen. Daran ändert auch nichts, wenn er trotzdem zu einer - auf Grund der durch den Erfolg der Vorstellungen anderer Anrainer erforderlich gewordenen - ergänzenden Erörterung geladen wurde.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Einwendung der entschiedenen SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050115.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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