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KFGNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine rechtskräftig erteilte Lenkerberechtigung kann zwar nach Durchführung eines wegen Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG 1967 eingeleiteten Verfahrens durch eine Entscheidung nach den §§ 73 oder 74 leg cit entzogen oder eingeschränkt werden. Ein derartiger Bescheid setzt aber im Hinblick auf die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung (Erteilung der Lenkerberechtigung) eine nachträglich eingetretene Änderung der für die Erteilung der Lenkerberechtigung maßgeblichen Sachlage voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110035.X01Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022