RS Vwgh 1987/6/16 87/05/0114

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0186 E 18. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Bemerkungen aus "verfahrensökonomischen Gründen" der Vorstellungsbehörde, welche keine die Aufhebung der Gemeindeentscheidung tragenden Gründe darstellen, vermögen keinerlei weitere Bindungswirkung für die Gemeindebehörden zu entfalten.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050114.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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