Index
Baurecht - WienNorm
EO §367 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/06/0190 E 1. Juli 1982 RS 2Stammrechtssatz
Gem § 367 Abs 1 EO iVm § 26 Abs 2 Z 7 WEG 1975 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem MietrechtsG, BGBl 520/1981) gilt eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß, ein hier nach § 26 WEG 1975, die Rechtskraft erlangt hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zu einer Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet wird. In der Regel wird daher die Unterfertigung iSd § 367 Abs 1 EO als geschehen zu erachten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist. (Hinweis auf B des OGH vom 22.12.1981, 5 Ob 47/81)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050145.X02Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021