RS Vwgh 1987/6/16 87/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §68;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeutet nicht, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist. Der übergangene Nachbar hat keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung, sondern muss seine konkreten Einwendungen im Verfahren über seine Berufung vorbringen. (Hinweis auf E vom 15.12.1983, 83/06/0114, E v. 16.2.1984, 2780/80 und E vom 13.9.1983, 83/05/0052).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050107.X03

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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