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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeutet nicht, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist. Der übergangene Nachbar hat keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung, sondern muss seine konkreten Einwendungen im Verfahren über seine Berufung vorbringen. (Hinweis auf E vom 15.12.1983, 83/06/0114, E v. 16.2.1984, 2780/80 und E vom 13.9.1983, 83/05/0052).
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050107.X03Im RIS seit
03.03.2006