RS Vwgh 1987/6/16 86/07/0287

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerde wider das Erkenntnis des Landesagrarsenates, gegen das gem § 7 Abs 2 AgrBehG ein Berufungsrecht an den Obersten Agrarsenat besteht, ist - wegen Nichtausschöpfung des administrativen Instanzenzuges - gem § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070287.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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