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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerde wider das Erkenntnis des Landesagrarsenates, gegen das gem § 7 Abs 2 AgrBehG ein Berufungsrecht an den Obersten Agrarsenat besteht, ist - wegen Nichtausschöpfung des administrativen Instanzenzuges - gem § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070287.X02Im RIS seit
11.07.2001