RS Vwgh 1987/6/16 85/07/0311

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
WRG 1959 §84;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis (hier: einer Wassergenossenschaft) und gegen eine Vollstreckbarkeitsbestätigung ist jedenfalls dann gegeben, wenn über die Frage der Berechtigung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Anspruches ein behördliches Verfahren noch nicht durchgeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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