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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §35 Abs2;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis (hier: einer Wassergenossenschaft) und gegen eine Vollstreckbarkeitsbestätigung ist jedenfalls dann gegeben, wenn über die Frage der Berechtigung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Anspruches ein behördliches Verfahren noch nicht durchgeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009