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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §35 Abs2;Rechtssatz
Die Entscheidung über Einwendungen gegen einen von einer Wassergenossenschaft ausgestellten Rückstandsausweis und über die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung erfordert die Überprüfung, ob die Wassergenossenschaft bei Ausstellung des Rückstandsausweises zu Recht vom Vorliegen einer vollstreckbaren Forderung ausgehen konnte. Die Prüfung hat unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Ausführung der anspruchsbegründenden Maßnahmen (hier: Errichtung von Zu- und Erweiterungsbauten) geltenden Satzung zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009