RS Vwgh 1987/6/16 85/07/0311

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
WRG 1959 §77 Abs1;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85;

Rechtssatz

Die Entscheidung über Einwendungen gegen einen von einer Wassergenossenschaft ausgestellten Rückstandsausweis und über die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung erfordert die Überprüfung, ob die Wassergenossenschaft bei Ausstellung des Rückstandsausweises zu Recht vom Vorliegen einer vollstreckbaren Forderung ausgehen konnte. Die Prüfung hat unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Ausführung der anspruchsbegründenden Maßnahmen (hier: Errichtung von Zu- und Erweiterungsbauten) geltenden Satzung zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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