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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1750/72 B 23. Februar 1973 VwSlg 8372 A/1973 RS 3Stammrechtssatz
Mangels gesetzlicher Bestimmung kann die belangte Behörde, welche im angefochtenen Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat - der Bfr war infolge dieser falschen Rechtsmittelbelehrung mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen worden - nicht zur Leistung eines Aufwandersatzes an den Bfr verpflichtet werden. Vielmehr ist die belangte Behörde im Sinne der Kostenbestimmungen als obsiegende Partei anzusehen.
Schlagworte
Belangte Behörde als obsiegende Partei BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070287.X03Im RIS seit
11.07.2001