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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Nachbarn, durch das Bauprojekt in seinem Recht auf Zufahrt und Zutritt zu seiner Liegenschaft beeinträchtigt zu sein, ist als Frage einer allfälligen Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechtes als privatrechtlich und daher für das Baubewilligungsverfahren nicht relevant zu qualifizieren.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050107.X01Im RIS seit
03.03.2006