RS Vwgh 1987/6/16 87/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Nachbarn, durch das Bauprojekt in seinem Recht auf Zufahrt und Zutritt zu seiner Liegenschaft beeinträchtigt zu sein, ist als Frage einer allfälligen Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechtes als privatrechtlich und daher für das Baubewilligungsverfahren nicht relevant zu qualifizieren.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050107.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten