RS Vwgh 1987/6/16 87/07/0083

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1 Satz2;
VwGG §24 Abs2 Satz1;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 24 Abs 1 zweiter Satz und des § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt sich, dass von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070083.X01

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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