RS Vwgh 1987/6/16 85/07/0311

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §1;
VVG §3 Abs2;
WRG 1959 §141;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Sieht eine noch nicht gem § 141 WRG 1959 angepasste Satzung einer Wassergenossenschaft, die auch durch die Änderung der Rechtslage gem § 141 WRG 1959 ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hatte vor, dass die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen durch die Wasserrechtbehörde - und nicht wie in § 3 Abs 2 VVG vorgesehen durch die Wassergenossenschaft als verfügende Stelle selbst - zu bestätigen ist, ist die Wasserrechtsbehörde (hier: Landeshauptmann von Salzburg) an diese Regelung der Satzung gebunden. Die in einem solchen Fall entgegen der Regelung des § 3 Abs 2 VVG gegen den Rückstandsausweis und gegen dessen Vollstreckbarkeitsbestätigung erfolgte Einbringung von Einwendungen bei der Wasserrechtsbehörde gereicht der Partei nicht zum Nachteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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