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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §1;Rechtssatz
Sieht eine noch nicht gem § 141 WRG 1959 angepasste Satzung einer Wassergenossenschaft, die auch durch die Änderung der Rechtslage gem § 141 WRG 1959 ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hatte vor, dass die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen durch die Wasserrechtbehörde - und nicht wie in § 3 Abs 2 VVG vorgesehen durch die Wassergenossenschaft als verfügende Stelle selbst - zu bestätigen ist, ist die Wasserrechtsbehörde (hier: Landeshauptmann von Salzburg) an diese Regelung der Satzung gebunden. Die in einem solchen Fall entgegen der Regelung des § 3 Abs 2 VVG gegen den Rückstandsausweis und gegen dessen Vollstreckbarkeitsbestätigung erfolgte Einbringung von Einwendungen bei der Wasserrechtsbehörde gereicht der Partei nicht zum Nachteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009