RS Vwgh 1987/6/16 86/11/0170

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die in § 66 Abs 3 KFG für die Wertung von bestimmten Tatsachen aufgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110170.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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